Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Für Verträge zwischen der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH und ihren Kunden gelten die nachfolgenden Verkaufsbedingungen. Vertragsbedingungen des Kunden finden auf diese Verträge keine Anwendung, es sei denn, sie werden von der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt. Im Übrigen wird ihrer Geltung auch für die Zukunft bereits jetzt ausdrücklich widersprochen.

(2) Alle mündlichen und fernmündlichen Abmachungen bedürfen für ihre rechtliche Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH; diese kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen.

(3) Broschüren, Beschreibungen und Abbildungen der Leistungen von der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH sind vorbehaltlich der ausdrücklichen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis der Parteien unverbindlich. Ihre Änderung bleibt, insbesondere im Rahmen des technischen Fortschritts oder der Produktverbesserung, vorbehalten.

(4) Die Leistungsangebote der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH richten sich ausdrücklich nicht an Verbraucher. Verträge mit Verbrauchern schliesst die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH daher nicht ab.

§ 2 Vertragsanbahnung und -abschluss, Inhalte, Vertragsaufhebung

(1) Verträge zwischen der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH und ihren Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle einer mündlichen, telefonischen, schriftlichen oder anderweitig übermittelten Bestellung ist der Kunde an diese ab Zugang bei der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH vier Wochen gebunden. Ein aufgrund dieser abzuschliessender Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH, spätestens jedoch mit der Erfüllung oder dem Eingang eines Erfüllungsangebots beim Kunden zustande. Aufträge können erst bearbeitet und terminiert werden, wenn die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH alle relevanten Bestelldaten und eventuell beigestellte Bezugsmaterialien vollständig vorliegen.

(2) Alle von der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH erstellten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. In einem Angebot zusammengestellte Leistungen oder Waren werden nur dann als zusammengehörig angesehen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber Ausstellungsstücken, Broschüren oder sonstigen Unterlagen bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.

(4) Massgeblich für den Leistungsumfang eines Vertrags ist die Auftragsbestätigung. Beanstandungen sind der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH unverzüglich nach Zugang schriftlich mitzuteilen.

(5) Änderungen des Kunden zu bereits bestätigten Aufträgen können nur dann durchgeführt werden, wenn dies fertigungstechnisch noch möglich ist und von der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH schriftlich bestätigt wurde. Angefallene Zusatzkosten aus Änderungen sind vom Kunden zu ersetzen. Auftragsänderungen erfordern eine Überprüfung und ggf. neue Festlegung des Liefertermins. Bei Sonderanfertigungen oder von der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH bei Dritten bezogenen Waren sind Änderungen ausgeschlossen.

(6) Eine Aufhebung geschlossener Verträge bedarf der schriftlichen Bestätigung durch die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH. Sie kann nicht stillschweigend erfolgen. Wird ein Vertrag auf Wunsch des Kunden einvernehmlich aufgehoben, so hat der Kunde der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH alle bis zum Zeitpunkt der Aufhebung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, auch wenn dies in der Aufhebungsvereinbarung nicht gesondert vereinbart ist. Bei Sonderanfertigungen oder von der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH bei Dritten bezogenen Waren ist eine Aufhebung ausgeschlossen.

§ 3 Gefahrtragung und Versand

(1) Die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH liefert bestellte Waren und Unterlagen ausschliesslich auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH die Übernahme der Transportkosten ausdrücklich erklärt hat. Mit der Übergabe des Vertragsgegenstands an den Kunden oder Spediteur geht die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch für den Fall des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des sonstigen Verlusts des Vertragsgegenstands.

(2) Es bleibt dem Kunden überlassen, ob dieser auf seine Kosten eine Transportversicherung abschliesst. Das Risiko für eine vom Kunden an die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH retournierte Sendung verbleibt bis zum Eintreffen der Sendung bei der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH beim Kunden.

§ 4 Lieferfristen und Liefertermine, Teillieferungen

(1) Lieferverpflichtungen der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(2) Für Lieferungen und Leistungen gilt der in der Auftragsbestätigung angegebene voraussichtliche Liefertermin, wobei der Beginn der angegebenen Lieferzeit die Abklärung aller technischen Fragen voraussetzt.

(3) Die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH bestätigt die Lieferwoche abgehend ab Werk.

(4) Die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH wird sich bemühen, angegebene Lieferfristen einzuhalten. Soweit durch die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH eine verbindliche Lieferfrist um mehr als vier Wochen überschritten wird, kann der Kunde der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH eine Nachfrist von vier Wochen, beginnend mit dem Eingang der Fristsetzung bei der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH, setzen. Soweit die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH diese Nachfrist nicht einhält oder zwischen den Vertragsparteien keine anderweitige Einigung über einen neuen Liefertermin zustande kommt, kann der Kunde nach Ablauf der Nachfrist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall stehen dem Kunden Schadensersatzansprüche gegen die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH nur dann zu, wenn die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH den Schaden des Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Weitergehende Ansprüche stehen in diesem Fall dem Kunden gegen die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH nicht zu.

(5) Macht der Kunde von seinen Rechten aus Absatz (4) nicht innerhalb von zwei Wochen Gebrauch, verwirkt er seine Rechte wegen der Nichteinhaltung von Lieferfristen und -terminen. Gleiches gilt, wenn der Kunde seinerseits im Zusammenhang mit der Lieferung stehende Mitwirkungspflichten schwerwiegend verletzt hat.

(6) Die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH ist zu Teillieferungen des Vertragsgegenstands berechtigt. Für jede Teillieferung kann die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH eine entsprechende Teilrechnung stellen.

(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, auf Abnahme zu klagen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall kann die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH ohne Nachweis 20 % des Verkaufspreises als Entschädigung fordern
(pauschalierter Schaden), es sei denn, der Kunde weist nach, dass die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen tatsächlichen Schadens bleibt der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH vorbehalten.

(8) In Fällen höherer Gewalt, Streik und Aussperrung wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Fälle unterbrochen.

(9) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Lieferung zu den üblichen Geschäftszeiten möglich ist, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich hinter die erste verschliessbare Tür und beinhalten nicht das weitere Vertragen der Waren.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

(1) Für die Leistungen der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH sowie die Liefermodalitäten gelten vorbehaltlich ausdrücklich abweichender anderweitiger Vereinbarungen die bei Vertragsabschluss jeweils aktuellen Preislisten. Die von der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH angegebenen Preise gelten ab Werk in CHF, zuzüglich der am Liefertag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten für Sonderverpackungen und Transport kommen hinzu und sind, wenn nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort fällig und spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Zahlungsziele verschieben nicht die Fälligkeit, sondern das kalendermässig bestimmbare späteste Datum der Zahlung. 

(3) Sind Teilzahlungen vereinbart, wird der gesamte offenstehende Restbetrag sofort und auf einmal fällig, wenn der Kunde mit dem Ausgleich einer Teilzahlung mehr als zwei Wochen in Verzug ist.

(4) Bei Zahlungsverzug des Kunden wird die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH für die Dauer des Verzugs von der Erbringung weiterer Lieferungen und Leistungen aus dem von dem Zahlungsverzug betroffenen Vertragsverhältnis frei.

(5) Wechsel und Schecks werden nur nach entsprechender Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Gehen ein Scheck oder ein Wechsel verloren, ist die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH nicht verpflichtet, weiterhin Zahlung aus dem Papier zu suchen. Diskont - und Wechselspesen sowie andere Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind vorab auszugleichen. Schecks werden nicht als Barzahlung angenommen.

(6) Die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen, zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Nettopreises, so steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschliesslich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent), die der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH die in den folgenden Absätzen geregelten Sicherheiten gewährt, die die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

(2) Alle von der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH an den Kunden gelieferten Waren oder Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung Eigentum der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH. Ist Bezahlung mit Scheck oder Wechsel vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung eines von der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH akzeptierten Schecks oder Wechsels.

(3) Der Kunde darf die unter dem Vorbehalt des Absatz (2) stehenden Gegenstände weder verpfänden noch anderweitig zur Sicherheit übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er ist weiterhin verpflichtet, den Dritten auf das Eigentum von der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH hinzuweisen. Im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sind Ansprüche Dritter im Pfändungsverfahren im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG geltend zu machen.

(4) Der Kunde hat die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verwahren und auf eigene Kosten gegen die Risiken Raub, Diebstahl, Feuerschaden, Wasserschaden und Vandalismus zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine künftigen Ansprüche aus den Versicherungsverträgen im Hinblick auf die gelieferten Gegenstände bereits jetzt an die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH ab. Die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

(5) Der Kunde hat die Kosten aller Massnahmen, die zur Erhaltung oder Sicherstellung des Eigentums der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH dienen, zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Massnahme fehlschlägt, objektiv aber geboten scheint.

(6) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu be- und/oder verarbeiten und zu veräussern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Die aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsentschädigung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschliesslich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an an die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH ab. Die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbHs Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Der Widerruf dieser Einzugsermächtigung kann von der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH nur dann erfolgen, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.

(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle seines Zahlungsverzugs, ist die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserkl.rung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzuverlangen. Der Kunde hat die betreffenden Gegenstände sofort herauszugeben. Ein Rücktritt vom zugrundeliegenden Vertrag durch die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Nach Rücknahme der Ware ist die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist abzüglich Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.

§ 7 Einstehen für Pflichtverletzungen

(1) Die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH steht dafür ein, dass die vom Kunden bestellten Waren die für Waren der bestellten Art und Preislage übliche Güte und Beschaffenheit aufweisen. Auf die Regelung des § 2 Absatz (3) wird ausdrücklich hingewiesen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH Beanstandungen wegen Mangelhaftigkeit oder Falschlieferung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Transportschäden, sofern individuell vereinbart wurde, dass die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH das Transportrisiko trägt.

(3) Soweit ein von der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem ursprünglichen Lieferort gebracht wurde.

(4) Ist die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH zur Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde durch sein Verhalten das Fehlschlagen der Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung verursacht hat.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH die beanstandete Ware zur .berprüfung zugänglich zu machen.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab dem Gefahrenübergang der Ware, und umfasst alle Abweichungen der Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, deren Ursache im Material, in der Verarbeitung oder in der Konstruktion liegt. Die Regelungen aus § 8 bleiben unberührt. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

(7) Die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH verwendet beim Bezugsmaterial Leder ausschliesslich hochwertige Qualitäten, bei denen folgende Merkmale naturbedingt sind und nicht als Reklamation anerkannt werden: Faltenbildung, Mastfalte, Hornstösse, Heckenrisse, Insektenbisse und Abschürfungen. Bei Lederbezügen ist aufgrund der Dehnfähigkeit eine natürliche Faltenbildung gegeben. Geringfügige Farbabweichungen bei Nachlieferungen sind kein Reklamationsgrund.

(8) Die Auswahl der Bezugsstoffe hinsichtlich Farben und Material trifft der Kunde anhand der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH-Stoffmusterkarten oder der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH-Broschüre Bezugsmaterialien. Geringfügige Farbabweichungen bei Nachlieferungen sind kein Mangel im Sinne vorstehender Regelungen. Die Verwendung fremder Bezugsstoffe ist nur nach vorheriger Absprache mit und Freigabe durch die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH möglich. Für die Verarbeitung, Materialverbrauch und Materialqualität beigestellter Bezugsstoffe übernimmt die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH keinerlei Gewährleistung.

(9) Für Schäden des Kunden haftet die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH nur, soweit der Schaden von derKÖHL Schweiz Vertriebs GmbH, ihren Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im übrigen haftet die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH nur für voraussehbare Schäden, die durch die Verletzung essentieller Vertragspflichten von der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH verursacht werden. Essentielle Vertragspflicht der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH ist insbesondere die Pflicht zur termingerechten Belieferung des Kunden mit den bestellten Waren. Die Haftung ist ausgeschlossen für dem Kunden entgangenen Gewinn, beim Kunden nicht eingetretene Einsparungen, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden sowie für Schäden, die ihre Ursache in der von Dritten zur Verfügung gestellten Anwendungsumgebung haben. Die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH haftet ferner nicht für Schäden aus höherer Gewalt. Das sind insbesondere durch Naturereignisse, kriegerische Einwirkungen, Tarifauseinandersetzungen und ähnliche Ereignisse verursachte Betriebsstörungen.

(10) Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht in Fällen zwingender Produkthaftung sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 8 „KÖHL-Garantiezeit“ für Sitzmöbel

(1) Die erweiterte KÖHL-Garantiezeit für Sitzmöbel beträgt 5 Jahre.

(2) Die Garantiezeit beginnt mit dem Tag der Auslieferung ab Werk und gilt für eine übliche Nutzungsdauer von 8 Stunden/Tag bei 220 Arbeitstagen/Jahr. Bei längeren Nutzungszeiten reduziert sich die Garantiezeit entsprechend.

(3) Die Garantiezeit verlängert sich nicht, wenn eine Garantieleistung erbracht wurde. Ferner gilt, dass mit der Übernahme der Garantieleistungen weitere Ansprüche ausgeschlossen sind.

(4) Während der erweiterten KÖHL-Garantiezeit von 5 Jahren werden alle Ersatzteile, nach Prüfung und Rückgabe der beanstandeten Teile, ohne Berechnung geliefert. Ausnahmen hiervon sind in Absatz (7) geregelt.

(5) Nach Ablauf von 24 Monaten werden für die Durchführung von Garantiearbeiten die Arbeitszeit, eine eventuelle Fahrtkostenpauschale sowie angefallene Transportkosten in Rechnung gestellt.

(6) Der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH bleibt vorbehalten, die Reparaturen durch Einsatz des KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH Kundendienstes vor Ort oder im Werk auszuführen. Bei Rücksendungen kompletter Produkte ist die Versandart mit der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH abzustimmen.

(7) Von der Garantie sind ausgenommen:

  • Teile und Materialien, die dem natürlichen Verschleiss unterliegen, wie z.B. Rollen, Bezugsmaterial etc. 
  • Veränderungen und Schäden, die durch einen Einsatz entstanden sind, der nicht dem bestimmungsgemässen Zweck der KÖHL-Produkte entspricht. 
  • Schäden, die durch falsche Lagerung sowie extreme klimatische Bedingungen oder Umgebungseinflüsse wie Hitze, Nässe oder überm..ige Verschmutzung entstanden sind. 
  • Schäden, die durch unsachgemässe Eingriffe oder Wartungen entstanden sind, die nicht von KÖHL oder seinen Fachhandelspartnern ausgeführt wurden. 
  • Fremdbezugsstoffe, die auf Kundenwunsch verarbeitet wurden. 
  • Auf Kundenwunsch gefertigte Sondermodelle und -ausführungen, die von den Serienprodukten abweichen; dies bezieht sich auch auf Farbgebungen. 
  •  Schäden, die auf unsachgemässe Bedienung durch den Kunden zurückzuführen sind.

§ 9 Vorbehalt der Rechte und Schutzrechte Dritter

(1) Die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an von ihr erstellten Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, Plänen, Konzeptionen und ähnlichen Unterlagen vor. Ohne schriftliche Einwilligung durch die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Vervielfältigen und Bearbeiten ist ohne ausdrückliche Einwilligung der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH untersagt. Im Falle der Zuwiderhandlung durch den Kunden ist die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH insbesondere berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.

(2) KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH haftet nicht für die Verletzung etwaiger Patent-, Urheber- oder sonstiger Schutzrechte an vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen durch den Kunden, so weit dieser die Verletzung zu vertreten hat, insbesondere in Fällen nicht bestimmungsgemässen Gebrauchs des Vertragsgegenstands. Wird KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH insofern durch Dritte in Anspruch genommen, stellt der Kunde in diesen Fällen KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH von jeglichen Ansprüchen dieser Art frei. Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte wird KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH den Kunden unverzüglich informieren.

§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Angaben über den jeweils anderen Vertragspartner vertraulich zu behandeln, soweit es sich dabei nicht um in der Еffentlichkeit bereits bekannte Angaben handelt oder der betreffende Vertragspartner der Bekanntgabe vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch sinngemäss für Angebote und Unterlagen, die dem Kunden im Zuge einer Vertragsanbahnung überlassen werden. Diese Verpflichtung gilt auch über die Dauer dieses Vertragsverhältnisses hinaus.

(2) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH personenbezogene Daten in dem Umfang speichert und verarbeitet, als dies im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt darüber hinaus nur, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

§ 11 Schriftform

Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung von Verträgen sowie des Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Für alle Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen wird Aarau als Gerichtsstand vereinbart, sofern beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus Verträgen ist Aarau.

§ 13 Anwendbares Recht

Für Vertragsverhältnisse zwischen der KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH und ihren Kunden gilt das OR (Obligationenrecht als Grundlage).

§ 14 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags im Übrigen nicht berührt.

01.09.2015
KÖHL Schweiz Vertriebs GmbH

Kontakt

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Baumschulweg 2b
CH-5022 Rombach

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